Sozialpädagogische Fachkraft, Erzieher*in (Sozialarbeiter/in / Sozialpädagoge/-pädagogin)

AWO-Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.Bielefeld, Gütersloh, Herford, Lippe, Minden-LübbeckeEURESveröffentlicht 21.07.2026

In unserer Einrichtung Kita/Familienzentrum "Weststraße" in Werther ist zum frühestmöglichen Eintrittstermin folgende Stelle neu zu besetzen:

Sozialpädagogische Fachkraft (m/w/d)

Die Stelle umfasst 35 Wochenstunden und ist befristet längstens bis zum 31.12.2026 (Vertretung). Die Eingruppierung erfolgt nach TV AWO NRW in der Entgeltgruppe S8a.

  • Aufbau von verlässlichen Beziehungen zu Kindern
  • Entwicklungsbegleitung von Kindern unterschiedlicher Altersgruppen im Rahmen des Erziehungs-, Betreuungs- und Bildungsauftrags der Einrichtung
  • Gestaltung und Dokumentation der pädagog. Arbeit sowie Durchführung von Beobachtungen
  • Kontinuierliche konzeptionelle Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit auf Grundlage der Kinderrechte sowie der fachlichen Standards
  • Zusammenarbeit im Team sowie mit Eltern, Schulen und sonstigen Institutionen entsprechend dem Leitbild der AWO
  • Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieherin oder vergleichbar
  • Erfahrung in der pädagog. Arbeit mit Kindern verschiedener Altersgruppen
  • Sicherer Umgang mit Methoden und Instrumenten der Beobachtung
  • Identifikation mit den AWO-Werten und den Kinderrechten
  • Kommunikative Kompetenz, wertschätzendes Verhalten und teamorientierte Persönlichkeit
  • Konzeptionelle und organisatorische Fähigkeiten sowie innovative Denkweise
  • Wir leben die Werte Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit in Unternehmen/Verband und Gesellschaft
  • Menschenfreundliche Personalpolitik und Vereinbarung Work-Life-Balance
  • Attraktive, betriebliche Altersvorsorge mit mind. 100% Zuschuss
  • Zugang zu exklusiven Mitarbeiterrabatten über Corporate Benefits (online und vor Ort)

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

Gut zu wissen:

Schwerbehinderte werden bei gleicher Qualifikation und Eignung bevorzugt eingestellt. Vollzeitstellen können gemäß § 7, 1 TzBfG auch in Teilzeitstellen umgewandelt werden, sofern der Arbeitsplatz sich hierfür eignet und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen